Dezember 2014

Satzung des Vereins "Kinder- und Jugendfreizeitheim e.V."

in der Fassung der Gründungsversammlung am 2. Dezember 1981,
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. März 2001,
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Dezember 2009,
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2013

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Auflösung
§ 10 Übergangsregelung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1Der Verein führt den Namen "Kinder- und Jugendfreizeitheim" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
2Der Verein hat seinen Sitz in Teningen-Heimbach.

§ 2 Zweck des Vereins

1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch die Unterhaltung eines Kinder- und Jugendfreizeitheims, welches vorrangig anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, bzw. Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gem. SGB VIII zur Nutzung für Kinder- und Jugendfreizeiten sowie zur Schulung, Aus- und Fortbildung überlassen wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1Mitglied kann werden bzw. sein, wer den Zweck des Vereins anerkennt und die Mitgliedsbeiträge entrichtet, die von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr beschlossen werden und die der Förderung der Allgemeinheit dienen, sowie wer dem Verein ein jährliches Darlehen oder eine jährliche Spende während der Finanzierungsphase des Hauskaufes "Lechelhütte" in Höhe von mindestens 600,- Euro gewährt. 2Das Darlehen soll in monatlichen Raten gezahlt werden. 3Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Mitgliederversammlung erworben. 4Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 5Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 6Der Austritt kann nur mit Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 7Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit dem Zweck und den Grundsätzen des Vereins unvereinbar ist.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ. 2Sie ist mindestens einmal im Jahr schriftlich einzuberufen, darüber hinaus wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies beantragt. 3Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind; ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand nach 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung ein, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. 4Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über

a) die Wahl des Vorstandes (mit einfacher Mehrheit)
b) über Satzungsänderungen (mit 2/3 Mehrheit)
c) über den Jahres- und Rechnungsbericht
d) über die Entlastung des Vorstandes und
e) über die Auflösung des Vereins (mit ¾ Mehrheit)

5Entsprechend der besonderen Pflichten aus § 5 (Beteiligung am Hauskauf durch Gewährung eines Darlehens bzw. einer Spende während der Finanzierungsphase) haben die Mitglieder entsprechende Stimmzahlen, wobei auf jeden vollendeten jährlichen Darlehensbetrag bzw. Spendenbetrag in der Höhe von 600,- Euro eine Stimme entfällt. 6Maßgeblich hierbei ist das vergangene Geschäftsjahr. 7Im Jahr nach dem Ende der Finanzierungsphase werden die Stimmzahlen der Mitglieder entsprechend der gesamten Darlehens bzw. Spendenbeträge ermittelt. 8Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

1Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. 2Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. 4Er bleibt in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des Zwecks nach § 2, fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

§ 10 Übergangsregelung

Von den Pflichten des § 5 sind die Mitglieder befreit, welche zum Ende des Jahres 2013 ihre Mitgliedschaft beenden.

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